Die Abtretung des schmalen, zum Teil durch eine Mauer vom übrigen Grundstück abgetrennten Streifens würde sich auf den Schätzwert der überbauten Liegenschaft nicht auswirken. Er fällt ökonomisch nicht ins Gewicht. Er hat keinen Wert, gleich wie die übrige Strassenfläche (Parzelle E), die ebenfalls unentgeltlich an die Gemeinde überging. -9-