Genau besehen wäre dies nur im Bereich der Zufahrt in Frage gekommen. Objektiv liegt der Ausnützungsverlust deutlich unter dem von der Gemeinde berechneten Mass und kann mit Blick auf die Überbauungsmöglichkeiten des Gesamtgrundstücks vernachlässigt werden, zumal die bestehende Baute keineswegs als Abbruchobjekt einzustufen ist.