Der von den Gesuchgegnern monierte Ausnützungsverlust fällt nicht ins Gewicht, da bestehende Strassenflächen (öffentliche und private) nicht in die Ausnützungsberechnung hätten einbezogen werden dürfen (§ 32 Abs. 4 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Nach der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren hätte dies die Gemeinde Q. indessen wohl grosszügiger gehandhabt (Erw. 3.2.). Genau besehen wäre dies nur im Bereich der Zufahrt in Frage gekommen.