Die 9 m2 Strassenfläche sind zudem im Grundbuch ausgewiesen. Die Gesuchgegner haben nie einen Nutzen von der Fläche gehabt und deren Gebrauch als allgemeine Verkehrsfläche stets widerspruchslos geduldet. Ein Rückbau der in Frage stehenden Abtretungsfläche wäre weder zweckmässig noch rechtlich ohne weiteres möglich.