Die Abtretungsfläche zieht sich als schmaler Streifen der Grundstückgrenze entlang und tangiert einerseits die Zufahrt, andererseits den Streifen zwischen Gartenmauer und Grundstückgrenze. Die Fläche wird als Teil der Strasse wahrgenommen – wurde Letztere doch bis an die Mauer heran gebaut (Protokoll S. 3). Ob die Übermarchung schon seinerzeit beim Bau des D-Wegs vor rund 40 Jahren geschehen ist, konnte an der Verhandlung nicht mehr geklärt werden. Die Gesuchgegner haben das Grundstück jedenfalls 2015 unstrittig in diesem Zustand erworben und übernommen (Protokoll S. 4). Die 9 m2 Strassenfläche sind zudem im Grundbuch ausgewiesen.