Was für die Strasse als Ganzes gilt, muss grundsätzlich auch für einzelne Abschnitte gelten. An dieser "Bewertung" von Infrastrukturland, das von der Eigentümerschaft dieser Funktion nicht ohne weiteres entzogen werden kann, hat das Gericht seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten -8- (Protokoll S. 7) – zuletzt an der Sitzung vom 8. Januar 2020 in den Verfahren 4-EV.2017.21 und 4-EV.2017.23-26.