4.6. Eine Strassenparzelle besitzt als zweckgebundene Anlage grundsätzlich keinen Verkehrswert. Das gilt auch für private Erschliessungsstrassen, welche dieser Funktion nicht ohne weiteres entzogen werden können, weil die Eigentümer und/oder allfällige berechtigte Dritte (Wegrechte) auf die Erschliessung angewiesen sind. Bei der Überführung einer Privatstrasse in das öffentliche Eigentum behalten die Eigentümer im Regelfall alle mit der Strasse verbundenen Vorteile und werden von gewissen Nachteilen (Unterhaltspflicht, Verantwortlichkeit) entlastet.