3.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen (Stellungnahme vom 17. Februar 2020), es sei nur jener Abschnitt des Grundstücks J abzutreten, der bereits asphaltiert sei und als Teil der Strasse genutzt werde. Mit der Übernahme würden die Eigentumsverhältnisse dem bestehenden Strassenausbau angepasst und in der Folge auch die Sanierungs- und Unterhaltspflichten bereinigt. Aus Gleichbehandlungsgründen würden Abtretungen von Strassenflächen nicht entschädigt. Notwendige Anpassungsarbeiten im Rahmen der Instandsetzung der Strasse sowie allfällig verursachte Schäden an Gartenzaun und Sockel würden zu Lasten des Projekts von der Bauherrschaft übernommen.