1.4. A. und B. sind als Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) der Parzelle J, von welcher 9 m2 abzutreten sind, vom Projekt betroffen. Sie wurden daher ins Enteignungsverfahren einbezogen und sind ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§ 152 BauG). Sie haben das Entschädigungsbegehren fristgereicht eingereicht (D.1. und D.2.). 1.5. Auf das Entschädigungsbegehren ist einzutreten.