D.2. Ein solches Schreiben erhielten auch A. und B., Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) der überbauten Parzelle J, von der nach Landerwerbsplan ca. 9 m2 abzutreten sind. Mit Einschreiben vom 16. Dezember 2019 verlangten sie, es sei ihnen das abzutretende Land mit Fr. 350.00/m2 zu entschädigen. D.3. Der Gemeinderat Q. nahm aufforderungsgemäss (Schreiben SKE vom 23. Januar 2020) Stellung zum Entschädigungsbegehren. Er beantragte, die Forderung abzuweisen (Schreiben vom 17. Februar 2020). -4- Das Schreiben des Gemeinderats wurde A. und B. am 20. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.