A.3. Ein Enteignungstitel, der Erschliessungsplan H (beschlossen vom Gemeinderat am 6. Juni 2005, genehmigt vom Regierungsrat am 10. August 2005), liegt vor (§ 132 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Bauprojekt für die Instandstellung wurde ausgearbeitet, aber noch nicht förmlich öffentlich aufgelegt (Protokoll, S. 2). B.1. Der Gemeinderat Q. ersuchte das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit Protokollauszug vom 19. November 2018 um Einleitung des Enteignungsverfahrens. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben (A.3.).