Entschädigung zugesprochen wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall ist zwar keine Zahlung zu leisten, es sind aber Sachleistungen im Rahmen der Instandstellung des C-Wegs zu erbringen. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dennoch der Gemeinde aufzuerlegen. 9.2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung beider Seiten nicht zu ersetzen (§ 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 29 VRPG. Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Gesuchgegner treten ca. 3 m2 Strassenfläche ab der Parzelle J gemäss Landerwerbsplan vom 31. Oktober 2018 entschädigungslos an die Einwohnergemeinde Q. ab.