7. Entgegen der Annahme der Gesuchgegner (Erw. 3.1.) hängt die Entschädigungsfrage nicht davon ab, ob sie persönlich bzw. ihre Liegenschaft von der Instandstellung des C-Wegs profitieren. Dank dieses Schritts, welchen die Gemeinde Q. übrigens ohne Baubeiträge seitens der Anstösser zu finanzieren beabsichtigt, wie das Gericht im Parallelverfahren 4-EV.2019.34 erfahren hat, erhalten diese eine normkonforme Erschliessung. Dieser Vorteil kommt den Gesuchgegnern als Eigentümer Parzelle J wie den übrigen Anstössern zugute.