6. 6.1. Die Nutzung der Parzelle J erfährt durch die Abtretung keine Änderung. Es wird daher zu Recht für die Restparzelle keine Minderwertentschädigung (Erw. 5.2.) geltend gemacht. 6.2. Als Inkonvenienzen werden von der Gemeinde, wie üblich, die notwendigen Anpassungsarbeiten im Zusammenhang mit der Instandstellung des C-Wegs übernommen (Erw. 3.2.).