Gemeinde gebaut worden, könnten ihr gegenüber heute also keine Forderungen aus der Grenzverletzung mehr gestellt werden. Vorliegend wurde die Grenzverletzung von einem Privaten, und allem Anschein nach vor weit mehr als 10 Jahren, verursacht. Es wäre stossend, wenn die Gemeinde in diesem Fall dafür dennoch etwas bezahlen müsste. Als Zwischenfazit bleibt daher festzuhalten, dass die Abtretungsfläche grundsätzlich über keinen Verkehrswert verfügt und demnach nicht zu entschädigen ist. 5.3. Der Verlust einer weitergehenden konkreten, nicht durch den künftigen Gemeingebrauch umfassten Nutzung (Erw. 4.6.) durch die Abtretung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.