Die Abtretung des schmalen Streifens würde sich auf den Schätzwert der überbauten Liegenschaft nicht auswirken. Er fällt ökonomisch nicht ins Gewicht. Er hat keinen Wert, gleich wie die übrige Strassenfläche (Parzelle E), die ebenfalls unentgeltlich an die Gemeinde überging. Gegen eine Entschädigung der Abtretungsfläche spricht weiter, dass Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen 10 Jahre nach Vollendung eines Werks verwirken (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 BauG). Wäre der C-Weg von der -9-