Die Gesuchgegner haben nie einen Nutzen von der Fläche gehabt und deren Gebrauch als allgemeine Verkehrsfläche stets widerspruchslos geduldet. Ein Rückbau der in Frage stehenden Abtretungsfläche wäre weder zweckmässig noch rechtlich ohne weiteres möglich. Die Abtretung hat sodann keinen Ausnützungsverlust zur Folge, weil bestehende Strassenflächen (öffentliche und private) nicht in die Ausnützungsberechnung einzubeziehen sind (§ 32 Abs. 4 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011).