Die Abtretungsfläche zieht sich als ganz schmaler Streifen der Grundstückgrenze entlang. Die Fläche wird als Teil der Strasse wahrgenommen. Wann die Übermarchung passiert ist, ergibt sich weder aus den Akten, noch konnte es an der Verhandlung im Parallelverfahren geklärt werden. Die Gesuchgegner haben das Grundstück aller Wahrscheinlichkeit nach 2006 bereits in diesem Zustand erworben und übernommen; der Strassenflächenanteil von 3 m2 ist im Grundbuch ausgewiesen. Die Gesuchgegner haben nie einen Nutzen von der Fläche gehabt und deren Gebrauch als allgemeine Verkehrsfläche stets widerspruchslos geduldet.