Ebenso verweigerte das Gericht eine Entschädigung für einen Teilabschnitt einer öffentlichen Erschliessungsstrasse, welcher auf einem Privatgrundstück lag. Die Konstellation war historisch gewachsen, von den jeweiligen Eigentümern des Privatgrundstücks aber über mehrere Jahrzehnte geduldet worden, was als Zustimmung zum öffentlichen Gebrauch gewertet wurde. Die Umnutzung der Strassenfläche war nicht möglich, die Anrechnung an die Ausnutzung -8-