Bei der Überführung einer Privatstrasse in das öffentliche Eigentum behalten die Eigentümer im Regelfall alle mit der Strasse verbundenen Vorteile und werden von gewissen Nachteilen (Unterhaltspflicht, Verantwortlichkeit) entlastet. Eine Vermögensminderung kann allenfalls vorliegen, wenn die Strasse infolge der Öffentlicherklärung eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit einbüsst (BGE 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015 Erw. 5.3 mit Hinweisen; Leitentscheid BGE 95 I 453 E. 4 S. 456 f.; vgl. zum Ganzen auch AGVE 2013 S. 439 ff.).