3.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, es sei nur jener Abschnitt des Grundstücks J abzutreten, der bereits asphaltiert sei und als Teil der Strasse genutzt werde. Mit der Übernahme würden die Eigentumsverhältnisse dem bestehenden Strassenausbau angepasst und in der Folge auch die Sanie- rungs- und Unterhaltspflichten bereinigt. Aus Gleichbehandlungsgründen würden Abtretungen von Strassenflächen nicht entschädigt. Allfällige Schäden, die im Rahmen der Sanierungsarbeiten entstünden, würden zu Lasten der Bauherrschaft behoben (Stellungnahme vom 17. Februar 2020).