1.4. A. und B. sind als Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) der Parzelle J, von welcher 3 m2 abzutreten sind, vom Projekt betroffen. Sie wurden daher ins Enteignungsverfahren einbezogen und sind ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§ 152 BauG). Sie haben das Entschädigungsbegehren fristgereicht eingereicht (D.1. und D.2.). 1.5. Auf das Entschädigungsbegehren ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig umstritten, ob die Abtretungsfläche (3 m2) zu entschädigen ist. Weder die Abtretung als solche, noch die Höhe der Entschädigung (Fr. 350.00/m2), falls eine solche zu bezahlen sein sollte, sind umstritten.