1.2. Der erforderliche Enteignungstitel und ein ausgearbeitetes Projekt liegen vor (A.3.). Die öffentliche Auflage der Enteignungsakten hat ordnungsgemäss stattgefunden (B.2. und B.3.). 1.3. Die Einwohnergemeinde Q. (Enteignerin) bzw. der für die Gemeinde handelnde Gemeinderat sind befugt, das Verfahren der formellen Enteignung beim SKE einleiten zu lassen (§ 151 BauG). -5-