D.2. Ein solches Schreiben erhielten auch A. und B., Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) der überbauten Parzelle J, von der nach Landerwerbsplan ca. 3 m2 abzutreten sind. Mit Einschreiben vom 13. Dezember 2019 verlangten sie, es sei ihnen das abzutretende Land mit Fr. 350.00/m2 zu entschädigen. D.3. -4- Der Gemeinderat Q. nahm aufforderungsgemäss (Schreiben SKE vom 23. Januar 2020) Stellung zum Entschädigungsbegehren. Er beantragte, die Forderung abzuweisen (Schreiben vom 17. Februar 2020).