D.1. Nachdem die Ausgangslage bereinigt war, gelangte das Gericht mit Schreiben vom 18. November 2019 an all jene Grundeigentümer (Anstösser C- Weg), die innert der Auflagefrist kein Entschädigungsbegehren gestellt hatten. Es räumte diesen eine zweite Frist bis 17. Dezember 2019 ein, um allfällige Entschädigungsbegehren einzureichen, diesmal jedoch mit der Androhung, dass ohne Eingabe innert Frist die beantragte Landabtretung sowie das Entschädigungsangebot der Gemeinde als akzeptiert gälten und das Verfahren auf dieser Basis abgeschrieben werde.