Ein solches Vorgehen ist als missbräuchlich zu werten. Es rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht, dieses Verhalten noch durch Zusprechung eines Parteikostenersatzes aufgrund des spezifisch enteignungsrechtlichen Privilegs von § 149 Abs. 2 BauG zu honorieren. Die Parteikosten werden daher in Abweichung von der genannten Bestimmung wettgeschlagen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben. und erkennt: 2. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 700.00 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.