Das Gericht wurde entsprechend nicht in seiner Funktion nach gesetzlicher Konzeption angerufen, sondern als Vermittlungs- oder Mediationsinstanz ausserhalb seines eigentlichen Zuständigkeitsbereichs. Der Rechtsvertreter der Gesuchgegner hat also vor dem SKE einzig formal ein Begehren gestellt, von dem er wusste oder mindestens hätte wissen müssen, dass das Gericht sachlich darauf nicht würde eintreten können. Ein solches Vorgehen ist als missbräuchlich zu werten.