SKE fällt (§§ 59 ff. BauG). Es geht nach langjähriger Praxis nicht an, im Rahmen eines Enteignungsverfahrens andere, nicht damit in Zusammenhang stehende Zugeständnisse des enteignenden Gemeinwesens erzwingen zu wollen (Entscheid SKE 4-EV.2015.32 vom 25. Januar 2017, Erw. 3.3.2. mit weiteren Hinweisen). Diese Einschätzung wird vom Rechtsvertreter der Gesuchgegner ausdrücklich geteilt (Protokoll S. 5).