An der Augenscheinverhandlung vom 19. Februar 2020 wurde die schon aufgrund der eben erwähnten Eingabe entstandene Vermutung verdeutlicht, dass die Gesuchgegner eigentlich nichts gegen die Enteignung an sich einzuwenden haben, sondern es Ihnen allein um die Frage nach der Baureife der Parzelle D ging. Dazu wollte sich der Gemeinderat wegen des fehlenden Sachzusammenhangs zum Enteignungsverfahren nicht äussern (vgl. Protokollauszug vom 13. Januar 2020). Dem ist insofern beizupflichten, als die Erteilung von Baubewilligungen auf an das Enteignungsobjekt angrenzenden Grundstücken von vornherein nicht in die Zuständigkeit des -6-