6.3. 6.3.1. Auf Antrag der Gesuchgegner (Erw. 4.5.) ist nachfolgend über den Parteikostenersatz zu entscheiden. Die in § 149 Abs. 2 BauG vorgesehene Kostenprivilegierung wird üblicherweise auch für die Parteikosten gewährt. Allerdings kann in bestimmten Fällen von der "Regel-Kostenverteilung" abgewichen werden. In welchen Fällen dies angezeigt ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Die Rechtsprechung hat den Rahmen dafür selber festzulegen. In der aufgehobenen, altrechtlichen Regelung von § 26 Abs. 2 des aufgehobenen Dekrets über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972 ([Verfahrensdekret]