(Erw. 5.). Darin ist für den Eigentumsübergang eine Entschädigung vorgesehen. Es gibt keinen Anlass vom Regelfall abzuweichen. Gestützt auf § 149 Abs. 2 BauG sind die Kosten des Verfahrens demnach von der gesuchstellenden Gemeinde zu tragen. Da das Verfahren ohne Sachentscheid beendet werden kann, rechtfertigt es sich praxisgemäss, die sich nach dem Streitwert ergebende Staatsgebühr zu halbieren. In weiterer Mitberücksichtigung des Aufwands beschränkt sich das Gericht auf eine Kostenpauschale von Fr. 700.00 (vgl. § 22 und § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD, SAR 221.150] vom 24. November 1987).