6. 6.1. Die Kosten des Verfahrens sind in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (sog. Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG). Da im Rahmen eines Enteignungsverfahrens in der Regel gegen den Willen des Betroffenen in seine Rechte eingegriffen wird, soll dieser sich vor der ersten Gerichtsinstanz ohne Kostenrisiko wehren können (AGVE 2008 S. 373, Erw. 6.2.5.).