Es erübrigt sich unter diesen Umständen den öffentlich-rechtlichen Weg über das Enteignungsverfahren weiterhin offen zu behalten. Das vorliegende Verfahren kann daher als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben werden (§ 153 BauG). Das zugehörige AV-Verfahren 4-AV.2019.27 wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids formlos von der Kontrolle abgeschrieben.