5. Mit Eingabe vom 4. März 2020 reichte die Gesuchstellerin dem Gericht eine Kopie des unterzeichneten Vertrags ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass alle Vereinbarungen betreffend Landerwerb zu einem späteren Zeitpunkt noch notariell bereinigt würden. Mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Folgen des Enteignungsverfahrens verständigt. Der Vertrag wird – wie auch jene zu allen übrigen Rechtserwerben – noch von einem Notar überarbeitet und damit grundbuchreif gemacht werden. Es erübrigt sich unter diesen Umständen den öffentlich-rechtlichen Weg über das Enteignungsverfahren weiterhin offen zu behalten.