4.4. Der Präsident erläuterte, dass bei einer solchen aussergerichtlichen Einigung das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben werden könne. In diesem Fall werde die halbierte Staatsgebühr im Umfang von pauschal Fr. 700.00 der Gemeinde auferlegt. Die Parteikosten würden wettgeschlagen (Protokoll, S. 12). -4- 4.5. Die Gesuchgegner liessen beantragen, die Parteikosten seien ihnen im Umfang von Fr. 2'000.00 von der Gesuchstellerin zu ersetzen. Dieser Antrag wurde von den Gemeindevertretern abgelehnt (Protokoll, S. 12).