aufliegen und allfällige Begehren gemäss § 152 Abs. 1 BauG innert der Auflagefrist beim Gemeinderat zuhanden des SKE einzureichen seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, falls die Gesuchgegner innerhalb der Auflagefrist keine Begehren stellen, werde davon ausgegangen, dass sie mit dem vorgesehenen Entschädigungsangebot von Fr. 240.00/m2, Fr. 600.00 für drei Bäume (Fr. 200.00 pro Baum), total Fr. 14'040.00, und den umschriebenen Sachleistungen doch einverstanden seien und das Verfahren diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werde (§ 153 BauG).