2.4. In der Folge wurde das vorliegende Verfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 19. November 2019 wurde die Gemeinde Q. aufgefordert, die Enteignungsakten vom 25. November 2019 bis 9. Januar 2020 (verlängerte Frist infolge Rechtsstillstands während der Festtage) auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Gleichentags wurden die Gesuchgegner darauf aufmerksam gemacht, dass das vereinfachte Verfahren gemäss § 151 Abs. 4 BauG eröffnet werde, die Enteignungsakten vom 25. November 2019 bis 9. Januar 2020 -3-