Mit dem noch altrechtlichen kommunalen Überbauungsplan "Im Feld" (von der Einwohnergemeindeversammlung am 14. Dezember 1979 beschlossen und vom Grossen Rat am 1. Juli 1980 genehmigt) liegt ein gültiger Enteignungstitel vor (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts [WBE.2017.339] vom 5. Juli 2018 in Sachen S. und D.D. gegen Einwohnergemeinde M., Erw. 3.2.). Für das Strassenbauprojekt liegt zudem die rechtskräftige Baubewilligung vom 29.Oktober 2018 vor. Da die Verhältnisse übersichtlich und die von der Enteignung Betroffenen bekannt sind, drängte es sich auf, das vereinfachte Verfahren nach § 151 Abs. 4 BauG einzuleiten.