Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-EV.2019.29 Beschluss vom 18. März 2020 Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Fricker Richter K. Müller Gerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Gesuchgegner 1 A._____ Gesuchgegner 2 B._____ beide vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5200 Brugg AG Gegenstand Rechtserwerb für die Erneuerung C (formelle Enteignung) -2- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Einwohnergemeinde Q. (Gesuchstellerin) beabsichtigt, die C auszu- bauen. Im Rahmen des Projekts soll unter anderem auch die Fahrbahn verbreitert werden. 2. 2.1. Vom Bauvorhaben sind auch die Parzellen D (im Halte von 4'395 m2) und E (im Halte von 1'494 m2) betroffen. A. und B. sind je zur Hälfte Miteigen- tümer der beiden betroffenen Parzellen. Von der Parzelle D sollen gemäss Vertragsentwurf ca. 43 m2 und von der Parzelle E ca. 13 m2 abgetreten sowie ca. 160 m2 bzw. 31 m2 vorübergehend beansprucht werden. 2.2. Mit Schreiben vom 7. November 2019 ersuchte der Gemeinderat Q. das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um Einleitung des Enteignungsverfahrens. 2.3. Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung eines Enteignungsver- fahrens sind das Vorliegen eines Enteignungstitels (§ 132 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Ja- nuar 1993) und ein rechtskräftiges Bauprojekt. Mit dem noch altrechtlichen kommunalen Überbauungsplan "Im Feld" (von der Einwohnergemeinde- versammlung am 14. Dezember 1979 beschlossen und vom Grossen Rat am 1. Juli 1980 genehmigt) liegt ein gültiger Enteignungstitel vor (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts [WBE.2017.339] vom 5. Juli 2018 in Sachen S. und D.D. gegen Einwohnergemeinde M., Erw. 3.2.). Für das Strassenbauprojekt liegt zudem die rechtskräftige Baubewilligung vom 29.Oktober 2018 vor. Da die Verhältnisse übersichtlich und die von der Ent- eignung Betroffenen bekannt sind, drängte es sich auf, das vereinfachte Verfahren nach § 151 Abs. 4 BauG einzuleiten. 2.4. In der Folge wurde das vorliegende Verfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 19. November 2019 wurde die Gemeinde Q. aufgefordert, die Enteignungs- akten vom 25. November 2019 bis 9. Januar 2020 (verlängerte Frist infolge Rechtsstillstands während der Festtage) auf der Gemeindekanzlei zur Ein- sichtnahme zur Verfügung zu halten. Gleichentags wurden die Gesuchgegner darauf aufmerksam gemacht, dass das vereinfachte Verfahren gemäss § 151 Abs. 4 BauG eröffnet werde, die Enteignungsakten vom 25. November 2019 bis 9. Januar 2020 -3- aufliegen und allfällige Begehren gemäss § 152 Abs. 1 BauG innert der Auflagefrist beim Gemeinderat zuhanden des SKE einzureichen seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, falls die Gesuchgegner innerhalb der Auflagefrist keine Begehren stellen, werde davon ausgegangen, dass sie mit dem vorgesehenen Entschädigungsangebot von Fr. 240.00/m2, Fr. 600.00 für drei Bäume (Fr. 200.00 pro Baum), total Fr. 14'040.00, und den umschriebenen Sachleistungen doch einverstanden seien und das Verfahren diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kon- trolle abgeschrieben werde (§ 153 BauG). 3. Die Gesuchgegner liessen am 8. Januar 2020 eine Eingabe beim Gemein- derat Q. einreichen und Einwendungen gegen die Enteignung bzw. gegen deren Umfang anmelden. Konkrete Planänderungsbegehren oder Ent- schädigungsbegehren wurden jedoch keine gestellt (Protokoll, S. 3). 4. 4.1. Am 23. Januar 2020 lud der Präsident die Parteien zu einer Verhandlung am 19. Februar 2020 ein. In der Einladung wies er darauf hin, dass sich bei der vorliegenden Ausgangslage zur Klärung des Streitgegenstands und der prozessualen Möglichkeiten beider Seiten die Vornahme einer Instruktions- verhandlung aufdränge. Zu Beginn der Verhandlung finde ein Augenschein statt, damit das Gericht einen Eindruck von den in Frage stehenden Ein- griffen erhalte. 4.2. Das Gericht führte am 19. Februar 2020 eine Augenscheinverhandlung in der ordentlichen Dreierbesetzung durch. Der Präsident legte die Partei- standpunkte dar und erläuterte die Voraussetzungen für das Enteignungs- verfahren (Protokoll, S. 4 ff.). 4.3. Nachdem Sachverhalt und Rechtslage erörtert und die Themen Erschlies- sung und Sondernutzungsplanpflicht besprochen worden waren (Protokoll, S. 8 - 10), erklärten die Gesuchgegner, dass sie den Vertrag unterzeichnen werden (Protokoll, S. 11). 4.4. Der Präsident erläuterte, dass bei einer solchen aussergerichtlichen Eini- gung das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben werden könne. In diesem Fall werde die halbierte Staatsgebühr im Umfang von pauschal Fr. 700.00 der Gemeinde auferlegt. Die Parteikosten würden wettgeschlagen (Protokoll, S. 12). -4- 4.5. Die Gesuchgegner liessen beantragen, die Parteikosten seien ihnen im Umfang von Fr. 2'000.00 von der Gesuchstellerin zu ersetzen. Dieser An- trag wurde von den Gemeindevertretern abgelehnt (Protokoll, S. 12). In der Folge erklärte der Präsident des SKE, dass bei Vorliegen des unter- zeichneten Vertrags, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben und über den Parteikostenersatz entschieden werde (Protokoll, S. 13). 5. Mit Eingabe vom 4. März 2020 reichte die Gesuchstellerin dem Gericht eine Kopie des unterzeichneten Vertrags ein. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass alle Vereinbarungen betreffend Landerwerb zu einem späteren Zeit- punkt noch notariell bereinigt würden. Mit der Unterzeichnung des Abtre- tungsvertrags haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Folgen des Enteignungsverfahrens verständigt. Der Vertrag wird – wie auch jene zu allen übrigen Rechtserwerben – noch von einem Notar überarbeitet und damit grundbuchreif gemacht werden. Es erübrigt sich unter diesen Um- ständen den öffentlich-rechtlichen Weg über das Enteignungsverfahren weiterhin offen zu behalten. Das vorliegende Verfahren kann daher als ge- genstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben werden (§ 153 BauG). Das zugehörige AV-Verfahren 4-AV.2019.27 wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids formlos von der Kontrolle abgeschrieben. 6. 6.1. Die Kosten des Verfahrens sind in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädi- gung zugesprochen wird (sog. Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG). Da im Rahmen eines Enteignungsverfahrens in der Regel gegen den Willen des Betroffenen in seine Rechte eingegriffen wird, soll dieser sich vor der ersten Gerichtsinstanz ohne Kostenrisiko wehren können (AGVE 2008 S. 373, Erw. 6.2.5.). Vom Kostenprivileg kann abgewichen werden, wenn die Forderungen des Enteigneten offensichtlich missbräuchlich, unbegründet oder übersetzt sind sowie wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden (AGVE 2008 S. 373, Erw. 6.2.3.). Es kommt in diesem Fall die ordentliche Kostenregelung nach § 31 Abs. 2 VRPG zum Tragen, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden. 6.2. Die Gesuchgegner haben den von der Gemeinde ausgearbeiteten Vertrag nach der Augenscheinverhandlung am 19. Februar 2020 unterzeichnet -5- (Erw. 5.). Darin ist für den Eigentumsübergang eine Entschädigung vorge- sehen. Es gibt keinen Anlass vom Regelfall abzuweichen. Gestützt auf § 149 Abs. 2 BauG sind die Kosten des Verfahrens demnach von der ge- suchstellenden Gemeinde zu tragen. Da das Verfahren ohne Sachentscheid beendet werden kann, rechtfertigt es sich praxisgemäss, die sich nach dem Streitwert ergebende Staatsge- bühr zu halbieren. In weiterer Mitberücksichtigung des Aufwands be- schränkt sich das Gericht auf eine Kostenpauschale von Fr. 700.00 (vgl. § 22 und § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD, SAR 221.150] vom 24. November 1987). 6.3. 6.3.1. Auf Antrag der Gesuchgegner (Erw. 4.5.) ist nachfolgend über den Partei- kostenersatz zu entscheiden. Die in § 149 Abs. 2 BauG vorgesehene Kos- tenprivilegierung wird üblicherweise auch für die Parteikosten gewährt. Al- lerdings kann in bestimmten Fällen von der "Regel-Kostenverteilung" ab- gewichen werden. In welchen Fällen dies angezeigt ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Die Rechtsprechung hat den Rahmen dafür selber festzule- gen. In der aufgehobenen, altrechtlichen Regelung von § 26 Abs. 2 des aufgehobenen Dekrets über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972 ([Ver- fahrensdekret] AGS [Aargauische Gesetzessammlung] Bd. 8 S. 250), wur- den als Ausnahmefälle genannt: missbräuchliches Verhalten, namentlich offensichtlich unbegründete oder übersetzte Forderungen. An diese Leitli- nie hat sich das Spezialverwaltungsgericht bzw. die frühere Schätzungs- kommission in den bisher äusserst seltenen Fällen, wo diese Thematik zu behandeln war, weiterhin gehalten (vgl. im Detail AGVE 2008 S. 373 ff.). 6.3.2. Vorliegend liessen die Gesuchgegner in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2020 formal einzig Einwendungen gegen die Enteignung an sich machen, sie liessen aber weder Planänderungs- noch Entschädigungsbegehren über das vorbestehende Angebot der Gemeinde hinausstellen (Einladung vom 23. Januar 2020, Protokoll, S. 3). An der Augenscheinverhandlung vom 19. Februar 2020 wurde die schon aufgrund der eben erwähnten Eingabe entstandene Vermutung verdeut- licht, dass die Gesuchgegner eigentlich nichts gegen die Enteignung an sich einzuwenden haben, sondern es Ihnen allein um die Frage nach der Baureife der Parzelle D ging. Dazu wollte sich der Gemeinderat wegen des fehlenden Sachzusammenhangs zum Enteignungsverfahren nicht äussern (vgl. Protokollauszug vom 13. Januar 2020). Dem ist insofern beizupflich- ten, als die Erteilung von Baubewilligungen auf an das Enteignungsobjekt angrenzenden Grundstücken von vornherein nicht in die Zuständigkeit des -6- SKE fällt (§§ 59 ff. BauG). Es geht nach langjähriger Praxis nicht an, im Rahmen eines Enteignungsverfahrens andere, nicht damit in Zusammen- hang stehende Zugeständnisse des enteignenden Gemeinwesens erzwin- gen zu wollen (Entscheid SKE 4-EV.2015.32 vom 25. Januar 2017, Erw. 3.3.2. mit weiteren Hinweisen). Diese Einschätzung wird vom Rechtsver- treter der Gesuchgegner ausdrücklich geteilt (Protokoll S. 5). Das Gericht wurde entsprechend nicht in seiner Funktion nach gesetzlicher Konzeption angerufen, sondern als Vermittlungs- oder Mediationsinstanz ausserhalb seines eigentlichen Zuständigkeitsbereichs. Der Rechtsvertre- ter der Gesuchgegner hat also vor dem SKE einzig formal ein Begehren gestellt, von dem er wusste oder mindestens hätte wissen müssen, dass das Gericht sachlich darauf nicht würde eintreten können. Ein solches Vor- gehen ist als missbräuchlich zu werten. Es rechtfertigt sich nach Auffas- sung des Gerichts jedenfalls nicht, dieses Verhalten noch durch Zuspre- chung eines Parteikostenersatzes aufgrund des spezifisch enteignungs- rechtlichen Privilegs von § 149 Abs. 2 BauG zu honorieren. Die Parteikos- ten werden daher in Abweichung von der genannten Bestimmung wettge- schlagen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben. und erkennt: 2. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 700.00 sind von der Einwoh- nergemeinde Q. zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Gesuchsteller - Gesuchgegner (Vertreter, 2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) -7- Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 18. März 2020 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller M. Kottmann-Kohler