1. Die Erbengemeinschaft A. wird für die Enteignung gemäss Vertragsentwurf mit pauschal Fr. 3'500.00 (pauschal unter allen Titeln) entschädigt. 2. Im Übrigen gilt der Vertragsentwurf als integrierter Bestandteil der Einigung. 3. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 250.00 werden vom Enteigner bezahlt. 4. Der Parteikostenersatz wird vom Gericht per Urteil festgelegt. 2. Das Verfahren wird als durch Einigung erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Der Enteignungsvertragsentwurf ist integrierter Bestandteil des Beschlusses.