Das gilt umso mehr, als sich das Gericht mit der Erhebung eines Missbrauchsvorwurfs, auch mit Blick auf die gesetzgeberische Motivation des enteignungsrechtlichen Kostenprivilegs (Erw. 6.1.), praxisgemäss sehr zurückhält (Erw. 6.2.2.). Der festgesetzte Parteikostenersatz entspricht einem der Streitsache angemessenen Aufwand. Dem Enteigner mehr aufzuerlegen, scheint dem Gericht nicht gerechtfertigt. -7- Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Einigung zustande gekommen ist: