6.2.5. Eine weitergehende Erhöhung der Entschädigung lässt sich auch mit dem geltend gemachten Aufwand nicht rechtfertigen. Das SKE hat in Enteignungsverfahren bei der Zusprechung von Parteikostenersatz, vor allem wenn es, wie hier, um einen tiefen Streitwert mit niedriger Schwierigkeit geht, Zurückhaltung zu wahren. Es kann nicht sein, dass aufgrund des enteignungsrechtlichen Kostenprivilegs ein unverhältnismässiger Aufwand quasi kostenrisikofrei zulasten des Enteigners betrieben wird. Das gilt umso mehr, als sich das Gericht mit der Erhebung eines Missbrauchsvorwurfs, auch mit Blick auf die gesetzgeberische Motivation des enteignungsrechtlichen Kostenprivilegs (Erw.