Vorliegend sind sowohl Bedeutung, wie auch Aufwand und Schwierigkeit des Falles als niedrig zu werten. Der Parteikostenersatz wird daher -6- auf Fr. 1'400.00 (inklusive MWST und Auslagen) festgesetzt. Die im Vergleich zu der an der Verhandlung genannten Zahl (Protokoll S. 10) vorgenommene Erhöhung berücksichtigt zusätzlich die Teilnahme an der Verhandlung.