6.2.4. Der Parteikostenersatz richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987. Der Streitwert beträgt vorliegend unstrittig Fr. 3'936.00 (Protokoll S. 3). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 in einem Rahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sie sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Vorliegend sind sowohl Bedeutung, wie auch Aufwand und Schwierigkeit des Falles als niedrig zu werten.