6.2. 6.2.1. Die Parteien sind sich einig, dass die Kosten des Verfahrens, sowohl die Gerichtskosten wie auch der Parteikostenersatz, vom Enteigner zu bezahlen sind. Strittig ist lediglich die Höhe des Parteikostenersatzes (Erw. 5.3.; Protokoll S. 10 f.). Die reduzierten Gerichtskosten von pauschal Fr. 250.00 sind demnach vereinbarungsgemäss dem Kanton Aargau aufzuerlegen.