5.4. Der gerichtliche Vorschlag wurde von beiden Parteien akzeptiert und unterzeichnet. Er liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und verletzt keine Interessen privater Dritter (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N. 12 zu § 58). In der Sache kann das Verfahren daher gestützt auf die Einigung abgeschrieben werden. Die Parteikosten sind vom Gericht festzulegen.