"1. Die Begehren der Gesuchsteller [recte: Gesuchgegner] seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Rechtserwerb sei gemäss Entwurf des Enteignungsvertrags zu genehmigen. 3. Die Entschädigung gemäss Enteignungsvertrag sei gutzuheissen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Innert mehrfach erstreckter Frist teilten die zu Enteignenden am 8. Juni 2020 mit, dass an den in der Eingabe vom 17. Dezember 2019 gestellten Anträgen festgehalten werde. Die den Schriftenwechsel abschliessende Duplik wurde der Gegenpartei am 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht.