"1. Für die zu enteignenden Teilflächen auf Grundbuch Liegenschaften in R. / H + I sei Realersatz zu leisten. 2. Eventuell seien Grundbuch Liegenschaften in R. / H + I gegen Realersatz vollständig zu enteignen. 3. Subeventuell sei die Entschädigung für die zu enteigneten [recte: enteignenden] Teilflächen auf Grundbuch Liegenschaften in R. H + I mit CHF 20.00/m2 festzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Sektion Landerwerb liess sich innert erstreckter Frist am 28. Februar 2020 zu den angemeldeten Begehren vernehmen: