2.2. Die Enteignungsakten lagen auf Anordnung des Gerichts vom 18. November 2019 bis 17. Dezember 2019 auf der Gemeindekanzlei R. zur Einsichtnahme auf. Da die Verhältnisse übersichtlich und alle von der Enteignung Betroffenen bekannt sind, konnte das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden (vgl. im Detail 4-AV.2019.26). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A. (Erw. 1.2.) wurden mit Einschreiben vom 14. November 2019 darauf hingewiesen und zur Anmeldung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG aufgefordert.