1.2. Vom Vorhaben betroffen sind neben anderen die Mitglieder der Erbengemeinschaft A. als Eigentümer der Parzellen H (471 m2) und I (3'417 m2). Von ersterer sollen ca. 41 m2 abgetreten und zusätzlich ca. 68 m2 vorübergehend beansprucht werden. Bei zweiterer sollen ca. 287 m2 erworben und ca. 481 m2 vorübergehend beansprucht werden. 2. 2.1. Die Sektion Landerwerb ersuchte das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit Schreiben vom 5. November 2019 um Einleitung des Enteignungsverfahrens. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben (Erw. 1.1.).